Zertifizierter Schweißfachbetrieb nach EN 1090

Geltung / Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Privatpersonen, Unternehmen, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Herstellung, Lieferung, Montage und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Werklieferverträgen, Verbraucherbauverträgen und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers/Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Als „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen sind auch solche Kunden zu verstehen, die Werk- oder Werklieferungsleistungen bestellen.
  3. Aufträge des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für jegliche Änderung von Aufträgen. Sofern eine Auftragsbestätigung in Textform erfolgt, ist sie für den Inhalt des Vertrages maßgeblich. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.
  4. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen all unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Fracht.
  2. Alle Preise gelten nur bei Abnahme der gesamt angebotenen/bestellten Menge, ausgenommen hiervon sind Alternativpositionen die als solche auf unseren Angeboten gekennzeichnet sind.
  3. Sofern nicht anders im Positionstext beschrieben, verstehen sich alle Preise ohne Montage.
  4. Preisbindungen haben den jeweils auf den Angebotenen angegebenen Geltungszeitraum ab Ausstellungsdatum des Angebotes.
  5. Für die nachträgliche Änderung unserer Rechnungen oder sonstiger Dokumente, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Die Zahlungsfrist bleibt bei Neuausstellung einer Rechnung unberührt, hier gilt die Frist der erstausgestellten Rechnung.
  6. Sollte der Kunde Bauleister im Sinne des §13b Abs.2 Nr.4 UstG sein, muss er dies ggü. uns vor Bestellung angeben und uns den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in gültiger Fassung zukommen lassen. Falls dies nicht geschieht und die Rechnung bei uns bereits verbucht ist weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass zu den kosten von Punkt 5 für die Formularänderung auch die Kosten die durch den erhöhten Änderungsaufwand auch bei unserem Steuerbüro nach Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt werden!

Zahlung und Verrechnung

  1. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können
  2. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt immer der Kunde.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen immer 14 Tage rein Netto ohne Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt am Ausstellungsdatum der Rechnung.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind separat vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00€ zzgl. MwSt.pro Mahnstufe berechtigt Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt auch wenn auf Grundlage unserer Angebote nach VOB bestellt und abgerechnet wird.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunden mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, stehen uns die Rechte aus §321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Ebenfalls berechtigt uns dies, vereinbarte Vorleistungen zu verweigern sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Kunden nach §320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  7. Forderungen gegen uns mit Ausnahme von Geldforderungen können nur nach unserer Genehmigung in Textform an Dritte abgetreten werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns Leistungen und gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages in unserem Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Alle von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  3. Bei Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware sowie die Weiterveräußerung darf nur erfolgen solange der Kunde nicht in Verzug ist, vorausgesetzt dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kund unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt oder bezahlt werden.

Haftung/Gefahrenübergang

  1. Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem und jedem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung von 10.000.000,00€ (zehn Millionen Euro) beschränkt. Ob diese Haftungsgrenze im Einzelfall ausreichen ist, muss der Auftraggeber prüfen. Sollten Höhere Risiken bei der Prüfung durch den Kunden festgestellt werden, hat dieser diese zu versichern. Über die Haftungsgrenze des Auftragnehmers hinaus können auch im Schadensfall keine weiteren Ansprüche ggü. uns geltend gemacht werden.
  2. Mit der Übergabe unserer Leistung und/oder Ware geht nach §446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
  3. Falls Bauteile, Material, Fahrzeuge usw. vom Kunden egal aus welchem Grund auf unserem Firmengelände oder in unserer Werkshalle verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz in jedem Fall beim Eigentümer und genießt keinesfalls den Versicherungsschutz von Metallbau Theis. Dies gilbt im Besonderen für den Fall eines Diebstahls oder Brandes.
  4. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vetragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Metallbau Theis nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
  5. Die Beschränkung unter Nr.:4 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  6. Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.
  7. Für die unsachgemäße Verwendung unserer Produkte übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Kunden, die Eignung der Ware für die von Ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Hiervon ausgeschlossen werden kann nur ein Verwendungszweck, insoweit dieser vor Vertragsabschluss in Textform bei uns vorliegt, oder das Produkt die Verwendungszwecke ausweist und es nur zu diesem Zweck genutzt wird.

Mängel

  1. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung oder Austausch)
  2. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
  3. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits weiter verkauft, verarbeitet oder verändert, steht dem Kunden ausschließlich das Minderungsrecht zu.
  4. Im Falle eines beabsichtigen Einbaus von unseren Produkten hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau zumindest stichprobenartig vor Einbau zu prüfen. Mängel an unseren Waren sind unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht kommen Mängelrechte auf etwaige Mängel nur in Betracht, wenn diese im Rahmen der Stichprobenkontrolle nicht offenbar geworden wären. Dasselbe gilt, soweit die Mängel arglistig verschwiegen wurden.
  5. Hat der Kunde mangelhafte Ware gemäß ihrer Art ein- oder angebaut kann dieser Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Eibaukosten nur unter folgenden Bestimmungen verlangen:
  6. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der identischen Ware betreffen und dies zu marktüblichen Konditionen die uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege in Textform vorgelegt werden müssen.
  7. Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffung / Neuanfertigung sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem.§ 439 ABS 3 BGB ersatzfähig
  8. Einen Vorschuss auf die Kosten der Nacherfüllung kann der Kunde in keinem Fall verlangen.

Erfüllungsort, Gerichtstand, Datenschutz und Verbraucherschlichtung

  1. Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen ist soweit nicht anders angegeben unser Unternehmenssitz.
  2. Gerichtsstand ist ebenfalls unser Unternehmenssitz.
  3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
  4. Die persönlichen Daten des Kunden dienen lediglich zur Kontaktaufnahme, sowie zur Erstellung von Angeboten, Rechnungen ect. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
  5. Die Weiterleitung unserer Angebote und Auftragsbestätigungen, sowie Zeichnungen oder techn. Dokumente an Dritte bedarf unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
  6. Wenn auf Grundlage unserer Angebote und der damit für uns verbundene Erstellungsaufwand vom Angebotsnehmer eine Ausschreibung in jedweder Form erstellt wird, berechnen wir eine Aufwandspauschale von 750,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Außerdem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall unsere schriftliche Genehmigung erforderlich ist, da Angebote immer das Eigentum des Verfassers bleiben. Dieser Hinweis gilt auch ohne Zustimmung bzw. Unterschrift des Angebotsnehmers.
  7. Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Garantie und Gewährleistung

  1. Garantie- und Gewährleistungsfristen beginnen unabhängig vom Zahlungseingang auf unserem Konto mit dem Tage der Übergabe/Abnahme an/durch den Kunden.
  2. Eine Inanspruchnahme von Garantie- oder Gewährleistungen kann ggü. uns erst nach vollständiger Zahlung durch den Kunden geltend gemacht werden.
  3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Abnahme unserer Leistung durch den Kunden unmittelbar nach der Meldung der Fertigstellung spätestens aber 8 Tage nach Fertigstellungsdatum zu erfolgen ist. Dieser Zeitraum wird vom Kunden als angemessener Zeitraum nach §640 Satz 2 BGB anerkannt. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, egal ob Privat-/Geschäftskunde oder öffentliche Behörde, gilt die Ware/Leistung als mangelfrei übergeben. Der vorhergehende Schriftsatz gilt als Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme nach §640Satz 2 BGB und die Ware gilt als mangelfrei abgenommen. Die Unterschrift des Kunden oder seines Vertreters/Bevollmächtigtem auf unserem Lieferschein, Leistungsnachweis, Gelangensbescheinigung oder Rapport (mit der ausgewiesenen Markierung bei „Anerkannt“) gilt ebenfalls als vollständige Abnahme.

Weitere Vertragsbedingungen

  1. Wenn Abbildungen auf unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen zu sehen sind, dienen diese unseren Kunden als Systemdarstellung und spiegeln nicht in allen Einzelheiten das angebotene Produkt wider. Unterschiede zu den tatsächlich angebotenen Produkten stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  2. Wasser und Strom sind im Bedarfsfall vom Kunden in ausreichenden Mengen für uns kostenfrei zu stellen.
  3. Sofern nicht anders vereinbart muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass das Abladen und Transportieren auf der Baustelle insbesondere von schweren Bauteilen maschinell erfolgen kann.
  4. Der Kunde hat bei Montagearbeiten unsere Monteure auf evtl. befindliche Strom- oder sonstige Versorgungsleitungen in der Wand aufzuklären, da diese trotz Messgeräten je nach Ausführung vorher nicht immer zu lokalisieren sind.
  5. Bei allen Materialmengenangaben ist immer der Verschnitt/Verlust mit einkalkuliert. Berechnet werden immer die angebotenen Mengen mit Ausnahme ganzer Stablängen oder Zaunmatten. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch wird der Verschnitt bei Zaunmatten dem Kunden überlassen.
  6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass unseren Mitarbeitern Zugang zur Baustelle gewährleistet wird und ausreichend Park- und Rangierflächen zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, behalten wir uns vor evtl. anfallende Mehrkosten auf den Kunden umzulegen.
  7. Sollten Abfälle auf der Baustelle entstehen, ausgenommen von uns mitgebrachte Verpackungsmaterialien, den unsere Mitarbeiter von der Baustelle entfernen sollen, werden die Entsorgungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  8. Der Kunde ist in jedem Fall dafür verantwortlich zu prüfen, ob für sein Projekt eine Baugenehmigung von Nöten ist. Falls eine Baugenehmigung vorliegen muss, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese vor Beginn der Arbeiten eingeholt wurde.
  9. Der Kunde ist für die Einhaltung der Grenzabstände, im Besonderen im Stahlhochbau und Zaunbau verantwortlich. Er allein hat zu prüfen, welche Abstände einzuhalten sind. Wir weisen darauf hin, dass dies in jeder Gemeinde anders geregelt sein kann.
  10. Wenn von uns Fundamentarbeiten und/oder Erdarbeiten für den Kunden erledigt werden sollen, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass Kabel- und Leitungspläne vorliegen. Schäden, die durch fehlende Pläne entstehen gehen allein zu Lasten des Kunden. Wenn Leitungspläne von uns beschafft werden solle, muss der Kunde dies schriftlich bei uns beauftragen. Die Kosten, inkl. des Zeitaufwandes werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  11. benötigte Straßensperrungen (Kraneinsätze, Gerüste) muss der Kunde organisieren insofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde trägt dafür die Kosten.
  12. Bei reinen Material- und/oder Bauelementlieferungen, sowie bei Lieferungen über Bauelemente oder Materialien inkl. Montagearbeiten, bei denen keiner unserer Mitarbeiter das Aufmaß vorgenommen hat, kann kein Anspruch durch Mehrkosten an uns gerichtet werden, wenn der Schaden aus einem fehlerhaften oder unvollständigen Aufmaß entsteht.
  13. Soweit nicht anders angegeben gelten für sämtliche Schweißkonstruktionen die Allgemeintoleranzen für Längen- und Winkelmaße nach DIN EN ISO 13920-C sowie für Form und Lage DIN EN 13920-G. Für Kantteile ohne weitere Bearbeitung gilt die DIN ISO 2768-C, für Allgemeintoleranzen für Längenmaße gilt ebenfalls die DIN ISO 2768-C. Alle Toleranzen im Stahlhochbau sind nach DIN 18202.
  14. Bei allen Bauteilen, die in einem Farbton geliefert werden, ist es möglich, dass Farbunterschiede auch zwischen zwei gleichzeitig gelieferten Bauteilen und zu anderen Oberflächen beim Kunden vorkommen. Dies stellt kein Reklamationsgrund dar.
  15. Insbesondere beim Austausch von Bauelementen jeglicher Bauart, bzw. bei der Demontage alter Bauelemente oder Stahlbauteile kann es zu Beschädigungen an Putzkanten besonders im Leibungsbereich der Montageorte kommen. Die optische Widerherstellung von Leibungen, sofern nicht explizit im Angebot aufgeführt, ist nicht Vertragsbestandteil. Im Anschluss an die Montagearbeiten, oder bereits vor Beginn der Arbeiten kann der Kunde selbstverständlich auch diese Arbeiten bei uns in Auftrag geben. Hier wird nach Aufwand in Material und Arbeitsstunden abgerechnet.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.

Stand November 2025