Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle
Verträge mit Privatpersonen, Unternehmen, jur. Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
über Herstellung, Lieferung, Montage und sonstige Leistungen
unter Einschluss von Werkverträgen, Werklieferverträgen,
Verbraucherbauverträgen und Verträge über die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht
vertretbarer Sachen.
Einkaufsbedingungen des Käufers/Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei
uns ausdrücklich widersprechen. Als „Käufer“ im Sinne dieser
Bedingungen sind auch solche Kunden zu verstehen, die Werk-
oder Werklieferungsleistungen bestellen.
Aufträge des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn
diese von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für
jegliche Änderung von Aufträgen. Sofern eine
Auftragsbestätigung in Textform erfolgt, ist sie für den Inhalt
des Vertrages maßgeblich. Wir sind jedoch berechtigt, einen
Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige
Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener
Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien
und Aussagen all unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere
Bestätigung in Textform verbindlich.
Preise
Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
ab Werk zuzüglich Fracht.
Alle Preise gelten nur bei Abnahme der gesamt
angebotenen/bestellten Menge, ausgenommen hiervon sind
Alternativpositionen die als solche auf unseren Angeboten
gekennzeichnet sind.
Sofern nicht anders im Positionstext beschrieben, verstehen
sich alle Preise ohne Montage.
Preisbindungen haben den jeweils auf den Angebotenen
angegebenen Geltungszeitraum ab Ausstellungsdatum des
Angebotes.
Für die nachträgliche Änderung unserer Rechnungen oder
sonstiger Dokumente, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 50,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Die Zahlungsfrist bleibt
bei Neuausstellung einer Rechnung unberührt, hier gilt die
Frist der erstausgestellten Rechnung.
Sollte der Kunde Bauleister im Sinne des §13b Abs.2 Nr.4
UstG sein, muss er dies ggü. uns vor Bestellung angeben und uns
den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
in gültiger Fassung zukommen lassen. Falls dies nicht geschieht
und die Rechnung bei uns bereits verbucht ist weisen wir
ausdrücklich darauf hin, dass zu den kosten von Punkt 5 für die
Formularänderung auch die Kosten die durch den erhöhten
Änderungsaufwand auch bei unserem Steuerbüro nach Aufwand dem
Kunden in Rechnung gestellt werden!
Zahlung und Verrechnung
Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt immer der Kunde.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen
immer 14 Tage rein Netto ohne Abzug fällig. Die Zahlungsfrist
beginnt am Ausstellungsdatum der Rechnung.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug
berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind separat
vereinbart. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer
Verzugspauschale in Höhe von 40,00€ zzgl. MwSt.pro Mahnstufe
berechtigt Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten. Dies gilt auch wenn auf Grundlage unserer Angebote
nach VOB bestellt und abgerechnet wird.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird, oder gerät der Kunden mit einem erheblichen
Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die
auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit
schließen lassen, stehen uns die Rechte aus §321 BGB zu. Dies
gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig
ist. Ebenfalls berechtigt uns dies, vereinbarte Vorleistungen
zu verweigern sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus
der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt
auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (10% der
fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug
ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis
stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf
demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den
Kunden nach §320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden.
Forderungen gegen uns mit Ausnahme von Geldforderungen
können nur nach unserer Genehmigung in Textform an Dritte
abgetreten werden.
Eigentumsvorbehalt
Alle von uns Leistungen und gelieferten Waren bleiben bis
zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages in unserem
Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des
Eigentumsvorbehalts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und
uns auf Verlangen nachzuweisen.
Alle von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Waren
bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zustehen (Saldovorbehalt). Der Saldovorbehalt erlischt
endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch
offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Bei Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware sowie die
Weiterveräußerung darf nur erfolgen solange der Kunde nicht in
Verzug ist, vorausgesetzt dass die Forderungen daraus auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
er nicht berechtigt.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die
der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die
Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein
unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch
Dritte hat uns der Kund unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum
Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt
oder bezahlt werden.
Haftung/Gefahrenübergang
Die Haftung des Auftragnehmers aus diesem und jedem
Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach auf
die Deckungssumme der bestehenden
Betriebshaftpflichtversicherung von 10.000.000,00€ (zehn
Millionen Euro) beschränkt. Ob diese Haftungsgrenze im
Einzelfall ausreichen ist, muss der Auftraggeber prüfen.
Sollten Höhere Risiken bei der Prüfung durch den Kunden
festgestellt werden, hat dieser diese zu versichern. Über die
Haftungsgrenze des Auftragnehmers hinaus können auch im
Schadensfall keine weiteren Ansprüche ggü. uns geltend gemacht
werden.
Mit der Übergabe unserer Leistung und/oder Ware geht nach
§446 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.
Falls Bauteile, Material, Fahrzeuge usw. vom Kunden egal
aus welchem Grund auf unserem Firmengelände oder in unserer
Werkshalle verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz in
jedem Fall beim Eigentümer und genießt keinesfalls den
Versicherungsschutz von Metallbau Theis. Dies gilbt im
Besonderen für den Fall eines Diebstahls oder Brandes.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vetragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haftet Metallbau Theis nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen
Schaden. Unsere Haftung, auch für Mangel- und
Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Beschränkung unter Nr.:4 gilt nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die Regeln über die Beweislast bleiben unberührt.
Für die unsachgemäße Verwendung unserer Produkte übernehmen
wir grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es
grundsätzlich dem Kunden, die Eignung der Ware für die von Ihm
vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Hiervon ausgeschlossen
werden kann nur ein Verwendungszweck, insoweit dieser vor
Vertragsabschluss in Textform bei uns vorliegt, oder das
Produkt die Verwendungszwecke ausweist und es nur zu diesem
Zweck genutzt wird.
Mängel
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung oder
Austausch)
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen
dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits
weiter verkauft, verarbeitet oder verändert, steht dem Kunden
ausschließlich das Minderungsrecht zu.
Im Falle eines beabsichtigen Einbaus von unseren Produkten
hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung
maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau zumindest
stichprobenartig vor Einbau zu prüfen. Mängel an unseren Waren
sind unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht kommen
Mängelrechte auf etwaige Mängel nur in Betracht, wenn diese im
Rahmen der Stichprobenkontrolle nicht offenbar geworden wären.
Dasselbe gilt, soweit die Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Hat der Kunde mangelhafte Ware gemäß ihrer Art ein- oder
angebaut kann dieser Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen
für Aus- und Eibaukosten nur unter folgenden Bestimmungen
verlangen:
Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die
unmittelbar den Ausbau der mangelhaften Ware und den Einbau der
identischen Ware betreffen und dies zu marktüblichen
Konditionen die uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege
in Textform vorgelegt werden müssen.
Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie z.B.
entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für
Ersatzbeschaffung / Neuanfertigung sind keine unmittelbaren
Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz
gem.§ 439 ABS 3 BGB ersatzfähig
Einen Vorschuss auf die Kosten der Nacherfüllung kann der
Kunde in keinem Fall verlangen.
Erfüllungsort, Gerichtstand, Datenschutz und
Verbraucherschlichtung
Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen ist
soweit nicht anders angegeben unser Unternehmenssitz.
Gerichtsstand ist ebenfalls unser Unternehmenssitz.
Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den
Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
Die persönlichen Daten des Kunden dienen lediglich zur
Kontaktaufnahme, sowie zur Erstellung von Angeboten, Rechnungen
ect. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Die Weiterleitung unserer Angebote und
Auftragsbestätigungen, sowie Zeichnungen oder techn. Dokumente
an Dritte bedarf unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
Wenn auf Grundlage unserer Angebote und der damit für uns
verbundene Erstellungsaufwand vom Angebotsnehmer eine
Ausschreibung in jedweder Form erstellt wird, berechnen wir
eine Aufwandspauschale von 750,00€ zzgl. Umsatzsteuer. Außerdem
weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall unsere
schriftliche Genehmigung erforderlich ist, da Angebote immer
das Eigentum des Verfassers bleiben. Dieser Hinweis gilt auch
ohne Zustimmung bzw. Unterschrift des Angebotsnehmers.
Wir beteiligen uns nicht an
Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Garantie und Gewährleistung
Garantie- und Gewährleistungsfristen beginnen unabhängig
vom Zahlungseingang auf unserem Konto mit dem Tage der
Übergabe/Abnahme an/durch den Kunden.
Eine Inanspruchnahme von Garantie- oder Gewährleistungen
kann ggü. uns erst nach vollständiger Zahlung durch den Kunden
geltend gemacht werden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Abnahme
unserer Leistung durch den Kunden unmittelbar nach der Meldung
der Fertigstellung spätestens aber 8 Tage nach
Fertigstellungsdatum zu erfolgen ist. Dieser Zeitraum wird vom
Kunden als angemessener Zeitraum nach §640 Satz 2 BGB
anerkannt. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, egal ob
Privat-/Geschäftskunde oder öffentliche Behörde, gilt die
Ware/Leistung als mangelfrei übergeben. Der vorhergehende
Schriftsatz gilt als Hinweis auf die Folgen einer nicht
erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme
nach §640Satz 2 BGB und die Ware gilt als mangelfrei
abgenommen. Die Unterschrift des Kunden oder seines
Vertreters/Bevollmächtigtem auf unserem Lieferschein,
Leistungsnachweis, Gelangensbescheinigung oder Rapport (mit der
ausgewiesenen Markierung bei „Anerkannt“) gilt ebenfalls als
vollständige Abnahme.
Weitere Vertragsbedingungen
Wenn Abbildungen auf unseren Angeboten,
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen zu sehen sind, dienen
diese unseren Kunden als Systemdarstellung und spiegeln nicht
in allen Einzelheiten das angebotene Produkt wider.
Unterschiede zu den tatsächlich angebotenen Produkten stellen
keinen Reklamationsgrund dar.
Wasser und Strom sind im Bedarfsfall vom Kunden in
ausreichenden Mengen für uns kostenfrei zu stellen.
Sofern nicht anders vereinbart muss der Kunde dafür Sorge
tragen, dass das Abladen und Transportieren auf der Baustelle
insbesondere von schweren Bauteilen maschinell erfolgen kann.
Der Kunde hat bei Montagearbeiten unsere Monteure auf evtl.
befindliche Strom- oder sonstige Versorgungsleitungen in der
Wand aufzuklären, da diese trotz Messgeräten je nach Ausführung
vorher nicht immer zu lokalisieren sind.
Bei allen Materialmengenangaben ist immer der
Verschnitt/Verlust mit einkalkuliert. Berechnet werden immer
die angebotenen Mengen mit Ausnahme ganzer Stablängen oder
Zaunmatten. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch wird der Verschnitt
bei Zaunmatten dem Kunden überlassen.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass unseren Mitarbeitern
Zugang zur Baustelle gewährleistet wird und ausreichend Park-
und Rangierflächen zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der
Fall, behalten wir uns vor evtl. anfallende Mehrkosten auf den
Kunden umzulegen.
Sollten Abfälle auf der Baustelle entstehen, ausgenommen
von uns mitgebrachte Verpackungsmaterialien, den unsere
Mitarbeiter von der Baustelle entfernen sollen, werden die
Entsorgungskosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Der Kunde ist in jedem Fall dafür verantwortlich zu prüfen,
ob für sein Projekt eine Baugenehmigung von Nöten ist. Falls
eine Baugenehmigung vorliegen muss, hat der Kunde dafür Sorge
zu tragen, dass diese vor Beginn der Arbeiten eingeholt wurde.
Der Kunde ist für die Einhaltung der Grenzabstände, im
Besonderen im Stahlhochbau und Zaunbau verantwortlich. Er
allein hat zu prüfen, welche Abstände einzuhalten sind. Wir
weisen darauf hin, dass dies in jeder Gemeinde anders geregelt
sein kann.
Wenn von uns Fundamentarbeiten und/oder Erdarbeiten für den
Kunden erledigt werden sollen, hat dieser dafür Sorge zu
tragen, dass Kabel- und Leitungspläne vorliegen. Schäden, die
durch fehlende Pläne entstehen gehen allein zu Lasten des
Kunden. Wenn Leitungspläne von uns beschafft werden solle, muss
der Kunde dies schriftlich bei uns beauftragen. Die Kosten,
inkl. des Zeitaufwandes werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
benötigte Straßensperrungen (Kraneinsätze, Gerüste) muss
der Kunde organisieren insofern nichts anderes vereinbart
wurde. Der Kunde trägt dafür die Kosten.
Bei reinen Material- und/oder Bauelementlieferungen, sowie
bei Lieferungen über Bauelemente oder Materialien inkl.
Montagearbeiten, bei denen keiner unserer Mitarbeiter das
Aufmaß vorgenommen hat, kann kein Anspruch durch Mehrkosten an
uns gerichtet werden, wenn der Schaden aus einem fehlerhaften
oder unvollständigen Aufmaß entsteht.
Soweit nicht anders angegeben gelten für sämtliche
Schweißkonstruktionen die Allgemeintoleranzen für Längen- und
Winkelmaße nach DIN EN ISO 13920-C sowie für Form und Lage DIN
EN 13920-G. Für Kantteile ohne weitere Bearbeitung gilt die DIN
ISO 2768-C, für Allgemeintoleranzen für Längenmaße gilt
ebenfalls die DIN ISO 2768-C. Alle Toleranzen im Stahlhochbau
sind nach DIN 18202.
Bei allen Bauteilen, die in einem Farbton geliefert werden,
ist es möglich, dass Farbunterschiede auch zwischen zwei
gleichzeitig gelieferten Bauteilen und zu anderen Oberflächen
beim Kunden vorkommen. Dies stellt kein Reklamationsgrund dar.
Insbesondere beim Austausch von Bauelementen jeglicher
Bauart, bzw. bei der Demontage alter Bauelemente oder
Stahlbauteile kann es zu Beschädigungen an Putzkanten besonders
im Leibungsbereich der Montageorte kommen. Die optische
Widerherstellung von Leibungen, sofern nicht explizit im
Angebot aufgeführt, ist nicht Vertragsbestandteil. Im Anschluss
an die Montagearbeiten, oder bereits vor Beginn der Arbeiten
kann der Kunde selbstverständlich auch diese Arbeiten bei uns
in Auftrag geben. Hier wird nach Aufwand in Material und
Arbeitsstunden abgerechnet.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt
davon die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.